Gesetze / Psychotherapeutengesetz
PsychThG§ 28 Weitergelten der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten
Stand: 01.09.2020
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- BSG, 11.12.2024 – B 6 KA 3/23 RVertragspsychotherapeutische Versorgung - Ermächtigung von Ambulanzen an Ausbildungsstätten - staatliche Anerkennung nach dem 26.9.2019 - Maßgeblichkeit des Versorgungsbedarfs der VersichertenZitiert von 2
- SG Magdeburg, 18.01.2023 – S 1 KA 244/21Vertragsärztliche Versorgung - Ausbildungsstätte für Psychotherapie - Ermächtigung der Institutsambulanz - Erfordernis einer mündlichen Verhandlung - Frage der Ermessensreduzierung auf Null - Prüfung des Versorgungsbedarfs - Maßstab der Bedarfsplanungs-Richtlinie KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BSG, 26.01.2022 – B 6 KA 4/21 RVertragspsychotherapeutische Vergütung - Strukturzuschlag in Abhängigkeit von Versorgungsauftrag und Auslastungsgrad - Maximalpunktzahl - keine unmittelbare Anwendung auf staatlich anerkannte Ausbildungsstätte für Psychotherapie - rückwirkende Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (juris: EBM-Ä 2008) - keine Verwirkung eines Nachvergütungsverlangens allein wegen fehlenden VorbehaltsZitiert von 12
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThG%202020/28#abs-1 (1) Ausbildungsstätten, die nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung staatlich anerkannt sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt, solange sie Ausbildungen zum Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin und des Psychologischen Psychotherapeuten oder zum Beruf der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThG%202020/28#abs-2 (2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, sobald eine der Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung wegfällt.